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Hier finden Sie eine Auswahl bereits gestellter Fragen Ihrer Kollegen:
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Änderung nach 173 AO und grobes Verschulden
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Der Mandant reichte fristgerecht über seinen Steuerberater Steuererklärungen der Jahre 1999 bis 2004 ein, die fehlerhafte Angaben über den Bezug von Kindergeld enthielten. Daraufhin wurde die Einkommensteuer den Angaben entsprechend festgesetzt mit der Folge, dass Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt wurden, obwohl der Mandant kein Kindergeld erhielt. Im Jahr 2009 beantragte der Steuerberater die Änderung der o.g. Steuerbescheide. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Besteht die Möglichkeit der Änderung der Steuerbescheide 1999 bis 2004?


Anrechnung von Quellensteuer aus ausländischen Erträgen
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Für den Veranlagungszeitraum 2007 wurden Dividendenerträge aus einem britischen Investmentfonds in der Veranlagung erklärt. Diese wurden unter dem Halbeinkünfteverfahren als Kapitaleinnahmen versteuert. Die hierauf entfallende Quellensteuer rechnete das Finanzamt nur mit 50 % an.

Ist die Quellensteuer in voller Höhe oder nur zur Hälfte anrechenbar?


Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gebäudes
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Der Mandant, ein selbständiger Zahnarzt, erzielt Umsätze, die

  • zu 90 % gemäß § 3 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit und
  • zu 10 % gemäß § 4 Nr. 14b UStG umsatzsteuerpflichtig (Eigenlabor) sind.
Die Praxis wird in gemieteten Räumen betrieben.
Es wird nun vom Mandanten auf einem noch zu erwerbenden Grundstück ein Gebäude errichtet werden, dessen Nutzung künftig wie folgt aussehen wird:
  • 2/3 als Wohn- bzw. Nutzfläche zu eigenen Wohnzwecken
  • 1/3 der Fläche zum Betrieb des oben angeführten Eigenlabors.
Das Gebäude wird ganz dem Unternehmensvermögen zugeordnet.

Besteht volle Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus den Baukosten für das Eigenlabor bei direkter Zuordnung oder besteht Abzugsfähigkeit der Vorsteuern für den Wohnbereich nur im Verhältnis des angeführten Praxisumsatzschlüssels (10 % vom Gesamtumsatz) und keine Versteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG?

 

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